Sie kennen das Widerrufsrecht bestimmt schon aus anderen Bereichen, z. B. aus dem Online-Handel. Nach Willen der EU gilt dies nun auch für Maklerverträge, die mit Verbrauchern im Fernabsatz, über E-Mail, Fax, Telefon oder aber auch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Wir als Makler sind seit dem 13. Juni 2014 ebenfalls vom Gesetzgeber verpflichtet, jeden Immobilieninteressenten über sein Widerrufsrecht zu belehren. Auch wenn Sie sich als Interessent erst einmal unverbindlich informieren möchten, schließen Sie bereits einen Maklervertrag mit uns ab, wenn Sie unsere Leistung in Form von Information, Exposé oder einer Besichtigung in Anspruch nehmen und über die Provisionspflicht bei Abschluss eines Kaufvertrages informiert wurden.

Was sie als Kunde wissen sollten!

  • Ein Maklervertrag kommt nach der Rechtsprechung bereits zustande, wenn Sie sich bloß über ein Objekt informieren wollen, von der Provisionspflicht wissen und die Dienste (z. B. ein Exposé) des Maklers in Anspruch nehmen
  • Sie müssen, wie bisher, nur dann eine Provision zahlen, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrages kommt
  • Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen ein, wenn Sie den Erhalt der Widerrufsbelehrung bestätigen
  • Sie können den Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen
  • Der Immobilienmakler kann das Widerrufsrecht nicht ausschließen und Sie können nicht darauf verzichten. Beide Parteien sind an die Vorschriften gesetzlich gebunden. Hat der Makler die Leistung vollständig erbracht, könne sie Ihr Widerrufsrecht vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen verlieren (§ 356 Abs. 4 BGB n.F.). Seine Leistung ist vollständig erbracht, wenn er Ihnen „die Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages vermittelt und nachgewiesen“ hat, oder anders formuliert, Sie den Kaufvertrag verhandelt haben und abschließen können.
  • Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung geht auf das Gesetz zurück, hierauf hat ein Makler keinen Einfluss.