Advent Advent ein Lichtlein brennt. Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier …ab wann steht eigentlich der Vermieter vor der Tür?

Okay, ich gebe zu, der Reim ist noch ausbaufähig, aber bei aller Besinnlichkeit, die jetzt für uns alle ansteht, gibt es doch auch Rahmenbedingungen, die einzuhalten sind, wenn Haus und Hof mit Adventszauber geschmückt werden wollen.

Allem Voran: Vermieter müssen es tolerieren, dass sich ihre Mieter in der Weihnachtszeit dekorativ „entfalten“ wollen. Auch wenn sie selbst vielleicht eine andere Vorstellung von Adventsdekoration haben. Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung so dekorieren, wie sie es möchten. Fenster, Balkon und Garten (wenn er im Mietpreis enthalten ist) sind eingeschlossen.

Aber das Gestaltungsrecht des Mieters endet an der Außenfassade. Möchte der Mieter an der Außenwand Löcher bohren, um Adventsschmuck aufzuhängen, sollte er sich vorher die Erlaubnis des Vermieters einholen. Gleiches gilt für Dekoration im Außenbereich, insofern Garten etc. nicht zum Mietbereich zählen.

Weihnachten ist die Zeit von Glitzer, Kerzenschimmer, blinkenden Figuren und bunten Lichterketten. Es leuchtet und funkelt in fast allen Wohnungen. Zurecht! Aber dennoch, haben Sie die folgenden Rahmenbedingungen immer im Blick:

 

Zu viel Gefunkel und Geblinke am Fenster

Wenn Ihre Weihnachtsdekoration bis ins Schlafzimmer des Nachbars scheint und den Raum erhellt, könnte es Ärger geben. Also Obacht, was mit den Nachbarn ist, wenn Sie viel Licht einsetzen.

 

Treppenhaus – Dekoration

Den Advenstkranz an der Eingangstür kennt jeder. Das darf auch sein und stört in der Regel niemanden. Anders sieht es aus, wenn Sie den Treppenbereich vielleicht mit zu viel Weihnachtsduft beduften. Kerzen, Räucherstäbchen, Duftsprays und ähnliches. Oder wenn Sie auch hier, ein zu viel an Lichterketten etc. einsetzen würden. Denken Sie also auch mal an Ihre Nachbarschaft.

 

Balkondekoration

Ein Weihnachtsbaum auf dem Balkon ist erlaubt. Sorgen Sie dafür, dass er fest gemacht ist und keine Gefahr darstellt, wenn es stark windet, stürmt oder schneit. Wenn Schlitten, Weihnachtsmann oder blinkende Rentierherde bei Wind oder Wetter herunter  fallen und dabei Passanten verletzen, haftet der Vermieter dafür. Tannengirlanden oder Lichterketten sind erlaubt. Dekorative Veränderungen im Bereich der Balkonaußenbrüstung sollten Sie lieber mit dem Eigentümer vorher absprechen, wenn Sie etwas planen. Hinsichtlich Silvester: Der Balkon ist keine Raketenabschussrampe.

 

Eigentümer haftet

Fallen blinkende Rentierherde samt Weihnachtsmann und Schlitten bei Wind und Wetter vom Dach oder Balkon und verletzen dann Passanten, haftet eventuellen im Schadensfall der Vermieter dafür. Denn er hat Sorge zu tragen, dass sich auf seinem Grundstück niemand verletzt.

 

Nachtruhe

Okay – Weihnachten verläuft in der Regel eher besinnlich und ruhiger ab. Silvester hingegen ist es anders. Da lässt es jeder von uns krachen. Strenggenommen gibt es kein Sonderrecht die grundsätzliche Nachtruhe der Nachbarschaft von 22 – sechs Uhr morgens nicht zu stören. Auch nicht an Silvester! Aber wenn wir ehrlich sind, Silvester wird sich keiner wegen Lärm um 24 Uhr beschweren. Sorgen Sie nur dafür, dass zu Neujahr langsam wieder Ruhe einkehrt, sodass Sie und Ihre Nachbarschaft entspannt ins neue Jahr starten können.

 

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihrer Familie eine wunderschöne Adventszeit. Viel Freude mit der Vorfreude und mit all dem Kerzenschein und Gefunkel, der dazu gehört!