Am 1. Januar 2016 trat die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016 offiziell in Kraft. Mit der permanenten Novellierung hat die Bundesregierung im Jahr 1997 im Zuge des Kyoto-Protokolls begonnen. Das Ziel ist, bis zum Jahr 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Deshalb soll der Energiebedarf in Gebäuden bis dahin im Einklang mit technischen Weiterentwicklungen Schritt für Schritt gesenkt werden. Wer sich mit dem Thema Immobilienkauf beschäftigt, wird immer wieder auf diesen Begriff stoßen. Deshalb fassen wir hier die wichtigsten Fakten zum Thema Energieeinsparverordnung als auch die wichtigsten Neuregelungen zur EnEV 2016 für den Neubaubereich zusammen.

Die EnEV gehört offiziell zum Wirtschaftsverwaltungsrecht in Deutschland und zum Energiekonzept der Bundesregierung. Sie schreibt Standardanforderungen zum energieeffizienten Betriebsenergiebedarf von Wohngebäuden, Bürogebäuden und klar definierten Betriebsgebäuden vor. Die Verordnung wird regelmäßig überarbeitet und aktualisiert, zuletzt im Jahr 2016.

 

Die in der EnEV enthaltenen Regelungen umfassen unterschiedliche Bereiche

Zum einen legt die Verordnung die energetischen Mindestanforderungen für Neubau-Immobilien fest. Sie definiert maximal zulässige Verbrauchswerte und den Mindeststandard in den Bereichen Wärmedämmung, Heizung, Raumlufttechnik und Warmwasserversorgung.

Des Weiteren befasst sich die EnEV mit dem großen Thema „Energieausweis“ und hat hierzu Pflichtangaben festgelegt. Seit Mai 2014 werden regelmäßige Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchgeführt und Verstöße geahndet.

Doch das ist nicht die einzige Novelle, welche die EnEV 2014 bereithielt:

Die Novellierungen der in Kraft getretenen EnEV 2014 stehen in einem größeren Zusammenhang: Bis zum Jahr 2020 soll der Wärmebedarf von Neubau-Immobilien gegenüber dem heutigen Stand um ca. 20 Prozent gesenkt werden, ab 2016 um weitere 25%. Um die Werte stetig zu verringern, sind schrittweise neue Anpassungen im Rahmen der EnEV nötig. Die EnEV 2014 zielt auf eine Verringerung des Primärenergiebedarfs um ca. 12,5 Prozent. Zum 1. Januar 2016 gibt es eine weitere Senkung um erneut 12,5 Prozent. Somit verschärfen sich 2016 für Neubau-Immobilien die primärenergetischen Mindestanforderungen um insgesamt 25 Prozent.

Ein weiteres Ziel lautet, die Transmissionswärmeverluste der Gebäudehülle im Vergleich zur aktuellen Energieeinsparverordnung um etwa zwanzig Prozent zu senken. Das erfordert eine wesentlich effizientere Gebäudedämmung in Neubau-Immobilien und Elemente wie etwa Fenster mit dreifach Verglasung, damit die Wärme bestmöglich im Gebäude verbleibt. In diesem Zusammenhang steht eine weitere Novellierung: oberste Geschossdecken, die nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz entsprechen, müssen ab 2016 ebenfalls gedämmt sein.

Weitere Änderungen betreffen den ebenfalls ab Mai 2014 in Kraft getretenen Energieausweis

Hier gelten Energieklassen von A+ bis H, ähnlich denen in Haushaltsgeräten. Der Energieausweis muss Interessenten bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Die Energieeinsparverordnung legt also eine Reihe von Vorgaben zur Verringerung des Primärenergiebedarfs und Transmissionswärmeverlustes fest. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Geldbuße belegt. In der EnEV 2014 ist die Reihe der „Ordnungswidrigkeiten“ um zahlreiche Punkte erweitert worden. Dazu zählen die fehlende Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen oder obersten Geschossdecken, fehlende oder falsche Pflichtangaben im Energieausweis, wenn der Energieausweis nicht übergeben wurde oder wenn ein Energieausweis ausgestellt wurde, jedoch keine Ausstellungsberechtigung dazu vorliegt.