Es ist wieder soweit. Die fünfte Jahreszeit ist im Gange. Karneval macht so manch Mieter und Vermieter zu Jecken und dann heißt es Obacht. Denn auch in den Karnevalshochburgen gibt es einige Besonderheiten, die nicht zu unterschätzen sind. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland, IVD West, hin.
Die Toleranzgrenze der Nachbarn steigt gerade in Düsseldorf, Köln und Mainz in dieser Zeit um einiges nach oben! Die Nacht vom Rosenmontag auf Karnevalsdienstag könnte es ganz besonders in sich haben. Das Amtsgericht Köln, so IVD, lässt die Frage offen, ob wegen des „Brauchs“ die gesetzlichen Ruhezeiten überhaupt gelten: Zumindest kann kein Betreiber der Gastronomie dafür belangt werden, dass in dieser Nacht auch nach ein Uhr die Musik noch lautstark spielt.
IVD West empfiehlt:
- Nicht zu viele Narren beherbergen
Heißt, wohnen närrische Freunde in der eigenen Wohnung, sollte immer darauf geachtet werden, dass es nicht zu viele sind. Keine Überbelegung. Auch ist es wichtig zu wissen, wenn man selbst in der Zeit nicht in der Wohnung ist, muss der Vermieter vorab um Erlaubnis gefragt werden. Ist man selbst jedoch auch „Narre“ während der Feierei in der eigene Wohnung, braucht es die Erlaubnis nicht.
An der Stelle mal als Anregung: Wann ist eine Wohnung überbelegt? „Das richtet sich nicht nur nach der Mindestquadratmeterzahl (circa sieben Quadratmeter pro Person), sondern auch danach, ob die Wohnung in dieser Zeit über das übliche Maß abgenutzt wird“, so Bernard Homann, Vorstandsmitglied des IVD West aus Münster.
- Das große Saubermachen
Stadt oder Veranstalter des Karnevalsumzugs müssen sich kümmern, dass unmittelbar nach der Veranstaltung die Straßen und Gehwege gesäubert werden. Sind Fassaden oder Einfahrten von Eigentümern aufgrund der Narren – in welcher Form auch immer – in Mitleidenschaft gezogen wurden, muss sich auch hier der Eigentümer selbst um die Säuberung kümmern.
- Folgeschäden
Geht Fensterglas zu Bruch, wenn Wurfmaterial bei Umzügen herumfliegt, haftet der Verursacher: in diesem Fall der Umzugsorganisator. Ruft der Bewohner wiederum aus dem Fenster heraus „Kamelle“ und fliegen dann „Wurfgeschosse“ umher, die beispielsweise teure Vasen oder ähnliches zerstören, dann haftet der Bewohner. Weil er es „bewusst“ einforderte. Auch auf die Gefahr hin, dass etwas kaputt gehen könnte bei ihm.
Angenommen, Karnevalswagen beschädigen beim Umzug Stromleitungen, die sich unmittelbar der Straßen entlang befinden – daraufhin fällt der Strom in der eigenen Wohnung aus – dann haftet bei Privatpersonen niemand, wenn beispielsweise Vorräte in Kühlschrank oder Tiefkühltruhe verderben. Bei Gastronomen und anderen Gewerbetreibende greift hingegen die Geschäftsunterbrechungsversicherung gegen solche Schadensfälle – wenn die denn angeschlossen ist.
- Karnevalsdeko an Fenster und Fassade
Grundsätzlich gilt, Mieter können ihre Wohnräume schmücken wie sie wollen. Das Gleiche gilt für angemietete Gärten, so Bernard Homann vom IVD West. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass diese Grünfläche nur von einem Mieter genutzt werden darf, kann närrisch drauflos schmücken. Nutzen hingegen alle Mieter diese Fläche gleichermaßen, ist der „Jecke“, der dekorieren will, verpflichtet, seinen Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Selbiges gilt für die Balkone: Ohne Vermietererlaubnis kann er die Brüstung bestücken. Will der Mieter dagegen an der Außenfassade Deko anbringen, muss er vorher seinen Vermieter fragen.
Und jetzt – „Alaaf und Helau“ – Ihnen eine schöne närrische Zeit!